§ 1   Geltungsbereich
 
(1) Diese  Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen 
Personen des  öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz  1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende  Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich 
schriftlich  der Geltung zustimmen.  
 
(2) Diese  Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem 
Besteller,  soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten  die 
Verkaufsbedingungen  in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden). 
 
 
 § 2   Angebot und Vertragsabschluss
 
Sofern eine  Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese 
innerhalb  von zwei Wochen annehmen. 
 
 
 § 3   Überlassene Unterlagen
 
An allen in  Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen 
Unterlagen,  wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und 
Urheberrechte  vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, wir  erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.  Soweit 
wir das  Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese 
Unterlagen  uns unverzüglich zurückzusenden. 
 
 
 § 4   Preise und Zahlung 
 
(1) Sofern  nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk 
ausschließlich  Verpackung und Versand/Lieferung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten 
der  Verpackung, Versand/Lieferung werden gesondert in Rechnung gestellt. 
 
(2) Die  Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung  genannte Konto zu 
erfolgen.  Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung  zulässig. 
 (3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist  der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach 
Lieferung zu  zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz  p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt  vorbehalten. 
 
(4) Sofern  keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen 
wegen  veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate  oder 
später nach  Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. 
 
 
 § 5   Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
 
Dem  Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche 
rechtskräftig  festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts 
ist der  Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen 
Vertragsverhältnis  beruht. 
 
 
 § 6   Lieferzeit
 
(1) Der  Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und 
ordnungsgemäße  Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht 
erfüllten  Vertrages bleibt vorbehalten. 
 
(2) Kommt  der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige 
Mitwirkungspflichten,  so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, 
einschließlich  etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche 
bleiben  vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr  eines 
zufälligen  Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem 
Zeitpunkt  auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten 
ist. 
 
(3) Weitere  gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges 
bleiben  unberührt. 
 
 
 § 7   Gefahrübergang bei Versendung 
 
Wird die  Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an 
den  Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen 
Untergangs  oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt 
unabhängig  davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten  trägt. 
 
  § 8  Eigentumsvorbehalt  
   
    (1) Wir  behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen  Zahlung 
    sämtlicher  Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen 
    Lieferungen,  auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind  berechtigt,
    die  Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
 
    (2) Der  Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn  übergegangen ist, 
    die  Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf  eigene 
    Kosten gegen  Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu 
    versichern  (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und 
    Inspektionsarbeiten  durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten 
    rechtzeitig  auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der 
    Besteller  unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand 
    gepfändet  oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in  der Lage 
    ist, uns die  gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen1 Klage gemäß §    771 ZPO zu  erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.  
   
    (3) Der  Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen 
    Geschäftsverkehr  berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung 
    der  Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns  vereinbarten 
    Faktura-Endbetrages  (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig 
    davon, ob  die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der 
    Besteller  bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere 
    Befugnis,  die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die 
    Forderung  nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den 
    vereinnahmten  Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein 
    Antrag auf  Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung  vorliegt. 
  (4) Die Be-  und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets 
    Namens und  im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des 
    Bestellers  an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit 
    anderen, uns  nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das 
    Miteigentum  an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu 
    den anderen  bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
    der Vermischung.  Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des 
    Bestellers  als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns    anteilmäßig  Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum 
    für uns verwahrt.  Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller 
    auch solche  Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit 
    einem  Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt 
    an. 
   
    
   § 9   Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
   
    (1)  Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §  377 
    HGB  geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß    nachgekommen  ist.  
                                                 
    (2)  Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns 
    gelieferten  Ware bei unserem Besteller. Beim Verkauf gebrauchter Güter ist eine
Gewährleistungsfrist ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist  unsere
Zustimmung einzuholen. 
   
    (3) Sollte  trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen,  der 
    bereits zum  Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich 
    fristgerechter  Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist 
    uns stets  Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. 
    Rückgriffsansprüche  bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. 
   
    (4) Schlägt  die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger 
    Schadensersatzansprüche  – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 
   
    (5)  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der  vereinbarten 
    Beschaffenheit,  bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher 
    Abnutzung  oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge 
    fehlerhafter  oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter 
    Betriebsmittel,  mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund 
    besonderer  äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 
    Werden vom  Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen 
    vorgenommen,  so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine 
    Mängelansprüche.  
   
    (6)  Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen 
    Aufwendungen,  insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind 
    ausgeschlossen,  soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware 
    nachträglich  an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, 
    es sei denn,  die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.  
   
    (7)  Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der  Besteller 
    mit seinem  Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche 
    hinausgehenden  Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches 
    des  Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. 
   
   
   § 10    Sonstiges
   
    (1) Dieser  Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem 
    Recht der  Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
   
    (2)  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten  aus diesem 
    Vertrag ist  unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes 
    ergibt. 
   
    (3) Alle  Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages 
    getroffen  werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 
    
    (4) Sollten  einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine 
    Lücke  enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien 
    verpflichten  sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige 
    Regelung zu  treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am 
    nächsten  kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
    
    (5) Diese AG  gelten bis auf Weiteres ab dem 01.Oktober 2010.